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Was ist der Unterschied zwischen Besitz und Eigentum?
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Obwohl man im allgemeinen Sprachgebrauch beide Worte vielleicht als Synonyme gebraucht,
besteht juristisch ein Riesenunterschied zwischen beiden Begriffen:
Eigentümer eines Grundstücks wird man erst,
wenn man im Grundbuch eingetragen ist. Dies setzt voraus, dass sämtliche zum Vertrag
erforderlichen Genehmigungen und Bescheinigungen vorliegen, insbesondere die sogenannte
'Unbedenklichkeitsbescheinigung' des Finanzamtes, die in der Regel erst erteilt wird, wenn
die Grunderwerbsteuer bezahlt ist.
Besitzer eines
Grundstücks (d.h. nicht rechtlicher aber wirtschaftlicher Eigentümer) kann man schon
vorher werden. Der Tag des Besitzüberganges, an dem die Verantwortung für den
Grundbesitz und das Recht zur Nutzung und natürlich die Pflicht zur Zahlung von
Grundstückslasten (Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren etc.) auf den Käufer
übergehen, kann im Vertrag frei vereinbart werden. Unseres Erachtens ist oft der
sachgerechteste Zeitpunkt für den Besitzübergang der Tag, an dem der Kaufpreis
vollständig gezahlt wurde. Das kann natürlich im jeweiligen Einzelfall anders sein,
insbesondere wenn der Verkäufer Wert darauf legt, die Verantwortung für das
Vertragsobjekt möglichst bald auf den Käufer übergehen zu lassen oder wenn der Käufer
beispielsweise aus steuerlichen Gründen Wert darauf legt, noch vor oder erst nach
dem Jahreswechsel Besitzer zu werden.
Merksatz: Der Tag des Besitzüberganges ist verhandelbar, der Tag
des Eigentumsüberganges bei Grundstücken nicht! (Der Tag des Eigentumsüberganges ist
höchstens beeinflussbar, z.B. durch schnelles Zahlen der Grunderwerbsteuer).
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Was ist der Unterschied
zwischen Beurkundung und Beglaubigung?
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Bei der Beurkundung liest
der Notar die in der Regel auch von ihm vorbereitete Urkunde allen Beteiligten vor, lässt
sie von allen Beteiligten unterschreiben und unterschreibt schließlich selbst. Er steht
dafür ein, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen auch so wie niedergelegt
abgegeben wurden und dass das mit der Urkunde gewünschte Ziel (Grundstückskauf,
Testament etc.) auch erreicht wird.
Bei der Beglaubigung dagegen
stellt der Notar normalerweise nur die Identität des Unterzeichnenden fest; dazu müssen
Sie einen nach Möglichkeit gültigen Ausweis vorlegen, wenn Sie dem Notar nicht
persönlich bekannt sind. Für den Fall, dass das Schriftstück, das unterzeichnet wird,
nicht vom Notar entworfen wurde, übernimmt der Notar keine Haftung für die Richtigkeit
der im Schriftstück enthaltenen Erklärungen oder für den Erfolg. Er stellt lediglich
die Echtheit der Unterschrift und die Person des Unterzeichnenden im sogenannten
Beglaubigungsvermerk fest.
Von diesen Unterschriftsbeglaubigungen zu unterscheiden ist die Fertigung von beglaubigten Abschriften: Hier stellt der
Notar im Beglaubigungsvermerk fest, dass die Kopie mit dem ihm vorgelegten Original, z.B.
eines Zeugnisses etc. übereinstimmt..
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Kosten die Beratung oder die Fertigung eines Entwurfes vor der Beurkundung etwas?
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Grundsätzlich nicht! Nur wenn es zu keiner Beurkundung kommt, verlangt der Notar
eine Beratungs- bzw. Entwurfsgebühr. Sonst ist die Beratung in der Beurkundungsgebühr
enthalten, da die Erstellung einer korrekten Urkunde ja gerade die Beratung bzw. ein
Vorbereitungsgespräch voraussetzt. Wenn Sie sich vor der Beurkundung einen Entwurf der
Urkunde aushändigen lassen - was immer zu empfehlen ist -, fallen hierfür im Rahmen der
Beurkundungkosten nur Schreib- und ggf. Portogebühren an, auch wenn der Entwurf geändert
werden muss. Wenn Sie etwas im Entwurf nicht verstehen, rufen Sie an oder vereinbaren Sie
eine nochmalige Besprechung, denn hier stimmt der Spruch: Fragen kostet nichts!
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Was ist Wohnungsrecht?
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Im Gegensatz zum Nießbrauch berechtigt ein sog. Wohnungsrecht nicht zur gesamten Nutzung eines Objektes, sondern in der Regel nur zur Benutzung bestimmter Räume, wobei allerdings auch ein ganzes Wohnhaus Objekt eines Wohnungsrechtes sein kann.
Ein Wohnungsrecht sollte dann bestellt werden, wenn, der künftige Eigentümer mit im Haus wohnt oder sonstige Wohnungen selbst vermieten will. Im Rahmen eines Wohnungsrechtes kann geregelt werden, wer zur Erhaltung der Wohnräume, z.B. durch Schönheitsreparaturen etc. verpflichtet ist und wer welche Kosten, z.B. für Strom, Wasser etc. zu tragen hat. Es sollte auch geregelt werden, ob und, falls ja, wen der Wohnungsberechtigte in die Wohnräume mit aufnehmen darf und unter welchen Voraussetzungen ihm Ersatz zu leisten ist, wenn er die Wohnräume nicht nutzt.
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Was ist Erbbaurecht?
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Das Erbbaurecht - oftmals auch Erbpacht genannt - ist das veräußerbare und vererbliche Recht, auf einem fremden Grundstück ein eigenes Bauwerk zu haben, also es beispielsweise für die Errichtung eines Eigenheimes zu nutzen. Dem Eigentümer des Grundstücks zahlt der Bauherr eine Art Pacht oder Mietzins, den so genannten Erbbauzins. Dafür gehört ihm das Bauwerk und er kann das Grundstück wie ein Eigentümer nutzen. Ist das Bauwerk erstellt, bleiben Haus und Grundstück rechtlich getrennte Wirtschaftsgüter mit unterschiedlichen Eigentümern. Es werden auch gesonderte Grundbücher angelegt. Meist wird das Erbbaurecht für einen Zeitraum von 99 Jahren vereinbart. Dies ist jedoch nicht zwingend, so kann das Erbbaurecht auch für einen kürzeren Zeitraum oder auch für "ewig" bestellt werden. Das Erbbaurecht ist veräußer-, vererb- und belastbar wie ein normales Grundstück.
Erbbaugrundstücke werden meist von Kirchen, Städten und Gemeinden, mitunter auch von Stiftungen zur Verfügung gestellt. Es muss nicht ein neues Heim errichtet werden, vielmehr kann auch ein Erbbaurecht gekauft werden. Allerdings gilt es hier, die Restlaufzeit des Erbbaurechts zu beachten.
Selbstverständlich ist, wenn der Grundstückseigentümer einverstanden ist, der Zukauf des Grundstücks und damit die Zusammenführung von Erbbaurecht und Grundstück jederzeit möglich.
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Welche Genehmigungen können
bei einem Grundstückskauf erforderlich sein?
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Der vor dem Notar geschlossene Grundstückskaufvertrag ist oftmals
noch nicht sofort rechtswirksam, sondern hängt von verschiedenen Genehmigungen ab, die in
der Regel der Notar besorgt.
Dies können beispielsweise sein:
1. Private Genehmigungen
Sind Käufer oder Verkäufer verhindert, selbst vor dem
Notar zur Beurkundung zu erscheinen, können sie sich durch eine dritte Person - aber auch
durch den Vertragspartner - vertreten lassen. Der Notar hat jedoch dafür zu sorgen, dass
die Parteien eines beurkundeten Geschäfts eingehend belehrt werden. Nach der neuesten
änderung des Beurkundungsgesetzes im Jahre 1998 ist es dem Notar nunmehr sogar
ausdrücklich auferlegt, das Beurkundungsverfahren so zu gestalten, dass er seine
Beratungspflicht gegenüber allen am Geschäft Beteiligten einhalten kann. Möglicherweise
muss er daher in bestimmten Fällen darauf bestehen, dass die betroffene Person selbst zur
Beurkundung erscheint oder sich zumindest nur durch jemanden vertreten lässt, der ihr
uneingeschränktes Vertrauen besitzt.
Wird keine notariell beglaubigte oder beurkundete
Vollmacht vorgelegt, so muss der Vertretene, damit der Vertrag wirksam werden kann, die in
seinem Namen abgegebenen Erklärungen nachträglich genehmigen bzw. eine
Vollmachtsbestätigung erklären. Diese Erklärung bedarf ebenfalls mindestens der
notariellen Beglaubigung.
Ein nicht zu vernachlässigender Aspekt ist, dass für
die Genehmigungs- bzw. Vollmachtsbestätigungserklärung zusätzliche Kosten anfallen, die
- so die regelmäßige Vereinbarung der Parteien - von dem jeweils Vertretenen zu tragen
sind.
2. Familien-, vormundschafts- und
nachlassgerichtliche Genehmigungen
Ist ein Minderjähriger Käufer oder Verkäufer,
so kann der Vertrag nur durch die Sorgeberechtigten - in der Regel die Eltern -
abgeschlossen und muss grundsätzlich gerichtlich genehmigt werden. Früher war hierfür
das Vormundschaftsgericht zuständig, seit der änderung durch das
Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1997 ist nunmehr das Familiengericht zuständig.
Besteht eine Vormundschaft, ist zu der Erklärung des Vormunds eine
Genehmigung des Vormundschaftsgerichts einzuholen.
Ist ein Nachlasspfleger am Grundstücksgeschäft beteiligt, wird die
erforderliche Genehmigung vom Nachlassgericht erteilt.
3. Teilungsgenehmigungen
Im Falle des Verkaufs eines Grundstücksteils war
bislang nach dem Baugesetzbuch eine Teilungsgenehmigung beizubringen. Durch eine änderung
dieses Gesetzes ist die generelle Genehmigungspflicht abgeschafft worden, doch kann nun
die betreffende Gemeinde durch Satzung eine Genehmigungspflicht einführen. Der
beurkundende Notar wird vorsorglich ein sogenanntes Negativzeugnis einholen, mit dem
bestätigt wird, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
4. Genehmigungen im Umlegungs- bzw.
Sanierungsgebiet
Das Baugesetzbuch sieht vor, dass Grundstücke in bestimmten Gebieten
umgelegt werden können, um eine Gegend neu zu gestalten. Im Zuge der Umlegung können zur
Erschließung und Neugestaltung Grundstücke neu geordnet werden, damit nach Lage, Form
und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke
entstehen. Um diese Zwecke erreichen zu können, bedürfen Grundstücksverträge im
Bereich eines Umlegungsverfahrens der Genehmigung. Im Grundbuch wird ein dem
Umlegungsverfahren unterliegendes Grundstück durch den sogenannten Umlegungsvermerk, der
in Abteilung II des Grundbuchs einzutragen ist, ausgewiesen.
Zur Behebung städtebaulicher Missstände kann ein sogenanntes
Sanierungsverfahren durchgeführt werden. Veräußerungen des Grundstücks - ebenso wie
Belastungen - bedürfen der Genehmigung durch die Sanierungsbehörde. Auch hier erfolgt
die Eintragung eines Vermerks - des Sanierungsvermerks - in Abteilung II des Grundbuchs.
5. Grundstücksverkehrsgenehmigung
Die Veräußerung eines land- oder forstwirtschaftlich
nutzbaren Grundstücks bedarf regelmäßig der Genehmigung nach dem
Grundstücksverkehrsgesetz. Mit der Genehmigungspflicht soll der Grundstücksverkehr
bezüglich dieser Grundstücke gesteuert werden. Es soll gewährleistet werden, dass
Grundstücke nicht in zu kleine Parzellen zerlegt werden und somit die auf den
Grundstücken unterhaltenen landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin lebensfähig bleiben,
dass keine zu hohen Kaufpreise bezahlt werden und die entsprechenden Grundstücke
möglichst in der Hand von Hauptberufslandwirten verbleiben oder an sie gelangen. Die
Genehmigung ist grundsätzlich nur für Grundstücke von einer bestimmten Größe an
erforderlich. Die landesrechtlichen Bestimmungen hierzu sind nicht einheitlich. In Bayern
sind Verkäufe von Grundstücken, die zusammen innerhalb von drei Jahren 2 Hektar nicht
überschreiten, genehmigungsfrei.
6. Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung
(GVO)
Die nach der GVO vorgesehene Genehmigung betrifft
ausschließlich Grundstücksverkäufe in den neuen Bundesländern. Vorgängerin der
Grundstückverkehrsordnung war die Grundstücksverkehrsverordnung (GVVO). Sie war in der
DDR ein Instrument der sozialistischen Bodenbewirtschaftung. Die Nachfolgeregelung,
nunmehr GVO - dient dem Schutz von Restitutionsansprüchen. Im Verfahren der
Erteilung der Genehmigung nach der GVO wird geprüft, ob Anträge auf Rückerstattung
durch sogenannte Alteigentümer gestellt worden sind. Das Grundbuchamt darf einen
Eigentumswechsel ins Grundbuch erst eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt
worden ist. Es gelten allerdings bestimmte Ausnahmen. Genehmigungsfrei ist z. B. der
sogenannte Zweiterwerb, d. h. wenn bereits bei einem früheren Rechtserwerb eine
GVO-Genehmigung vorgelegt worden ist, sofern diese nach dem 28. August 1990 erteilt worden
ist. Die Genehmigung wird ersetzt durch einen sogenannten Investitionsvorrangbescheid, mit
dem festgestellt wird, dass im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb investive
Maßnahmen durchgeführt werden. Die Veräußerung des betreffenden Grundstücks wird in
diesen Fällen also nicht dadurch gehindert, dass Rückübertragungsansprüche erhoben
worden sind.
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