Nach § 36 I KostO fällt eine einfache Gebühr an, für die Beurkundung einer Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Geschäftswert ist der Nennbetrag der für die Bank einzutragenden Grundschuld. Laut Tabelle verlangt die Beurkundung einer Grundschuld über 50.000 Euro eine Gebühr in Höhe von 132 Euro (hierbei handelt es sich um eine einfache Gebühr).
Nach § 36 II KostO fällt dagegen bei der Schenkung eines Grundstücks im gleichen Wert die doppelte Gebühr an, die sich somit auf 264 Euro beläuft.
ähnliches gilt für Verträge, wie Kaufverträge. Wenn der Notar beispielsweise beim Kaufvertrag neben der bloßen Beurkundung des Vertrags und der Vorlage zum Grundbuchvollzug hinaus weitere fördernde Tätigkeiten übernimmt, können extra Gebühren anfallen. Beispielsweise würde das Einholen einer Bescheinigung der Gemeinde, die besagt, daß kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, ein Zehntel der Gebühr beim selben Geschäftswert also 13,20 Euro betragen.
Die Gebührentabelle ist nicht linear aufgebaut, soll heißen: beim doppelten Geschäftswert fällt nicht der doppelte Betrag an. Die einfache Gebühr aus einem Wert von 100.000 Euro beträgt also nicht 2 x 132 Euro = 264 Euro, sondern beläuft sich lediglich auf 207 Euro.
Grund hier: der Aufwand steigt nicht linear und somit gibt der Gesetzgeber einen "Nachlaß", je höher die Werte steigen.
Die überprüfung eines Entwurfs kostet nur die Hälfte der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr.
Bei einer Beratung ist eine halbe Gebühr vorgesehen. Einfache Auskünfte werden in der Praxis oft auch gar nicht berechnet.
Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.