Notarkosten





Die Gebührentabelle
Beispielrechnung
Gibt es Sparmöglichkeiten?



Die Gebührentabelle


Zusammen mit den Gerichtsgebühren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Notarkosten in der Kostenordnung bundeseinheitlich festgelegt. Höhere als diese gesetzlich festgeschriebenen Gebühren dürfen nicht verlangt werden. Andererseits ist es aber auch verboten, auf die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren in Teilen oder ganz zu verzichten.

Die Höhe der anfallenden Gebühren hängt von zwei Umständen ab:
Der Art des Geschäfts und dem Geschäftswert.

Je nach Art des Geschäfts sieht die Kostenordnung vor, daß eine "einfache" Gebühr, ein Vielfaches der einfachen Gebühr oder aber nur ein Bruchteil der einfachen Gebühr anfällt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung des beurkundeten Geschäftsoder der beglaubigten Erklärung (Geschäftswert) und ist in Tabellen festgelegt.

Das Gebührensystem ist auf der überlegung gegründet, daß der Notar haftet für die Richtigkeit seiner Urkunde. Mit steigender wirtschaftlicher Bedeutung der Angelegenheit wird natürlich das Haftungsrisiko größer, und somit fällt dann auch eine höhere Gebühr an. Darüberhinaus verlangen Geschäfte, bei denen es um größere Werte geht, logischerweise mehr Vorbereitung.



Beispielrechnung:

Nach § 36 I KostO fällt eine einfache Gebühr an, für die Beurkundung einer Grundschuld mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung. Geschäftswert ist der Nennbetrag der für die Bank einzutragenden Grundschuld. Laut Tabelle verlangt die Beurkundung einer Grundschuld über 50.000 Euro eine Gebühr in Höhe von 132 Euro (hierbei handelt es sich um eine einfache Gebühr).

Nach § 36 II KostO fällt dagegen bei der Schenkung eines Grundstücks im gleichen Wert die doppelte Gebühr an, die sich somit auf 264 Euro beläuft.
ähnliches gilt für Verträge, wie Kaufverträge. Wenn der Notar beispielsweise beim Kaufvertrag neben der bloßen Beurkundung des Vertrags und der Vorlage zum Grundbuchvollzug hinaus weitere fördernde Tätigkeiten übernimmt, können extra Gebühren anfallen. Beispielsweise würde das Einholen einer Bescheinigung der Gemeinde, die besagt, daß kein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht, ein Zehntel der Gebühr beim selben Geschäftswert also 13,20 Euro betragen.

Die Gebührentabelle ist nicht linear aufgebaut, soll heißen: beim doppelten Geschäftswert fällt nicht der doppelte Betrag an. Die einfache Gebühr aus einem Wert von 100.000 Euro beträgt also nicht 2 x 132 Euro = 264 Euro, sondern beläuft sich lediglich auf 207 Euro.
Grund hier: der Aufwand steigt nicht linear und somit gibt der Gesetzgeber einen "Nachlaß", je höher die Werte steigen.

Die überprüfung eines Entwurfs kostet nur die Hälfte der für die Beurkundung vorgesehenen Gebühr.
Bei einer Beratung ist eine halbe Gebühr vorgesehen. Einfache Auskünfte werden in der Praxis oft auch gar nicht berechnet.

Zu den eigentlichen Gebühren kommen noch Schreib- und sonstige Auslagen, sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzu.






Gibt es Sparmöglichkeiten?


Manche Tätigkeiten, die für den Notar kostenauslösend sind, können Sie als Beteiligter selbst übernehmen und dadurch eine Gebühr sparen.
Wüssten Sie gerne mit welcher Gebühr Sie bei einem bestimmten Geschäft zu rechnen haben, sprechen Sie einfach Ihren Notar an und lassen Sie sich vorab eine Kostenauskunft erteilen.
Und vergessen Sie nicht:
Die beim Notar anfallenden Kosten können wegen der unterschiedlichen Gebührenordnungen deutlich unter denen beim Rechtsanwalt liegen. Eine Untersuchung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG von 1998 befand, daß die mit einem Grundstückskauf anfallenden Notarkosten in Deutschland wesentlich niedriger liegen, als die entsprechenden Beratungskosten in England, wo diese Aufgaben ähnlich wie in den USA in der Hand von Rechtsanwälten liegen.