Warum zum Notar? - Fallbeispiele





Unser Selbstverständnis
Warum zum Notar? - Fallbeispiele


Unser Selbstverständnis

Der Notar ist vor allem ein kompetenter Dienstleister in Sachen Recht, der ein äffentliches Amt bekleidet. Nicht nur die wirtschaftlichen Zusammenhänge sollte beim Rechtsrat und der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Wichtig ist auch, daß die gefundenen Läsungen praktikabel und konfliktvermeidend sind. Der Notar muß daher auch äber soziale Kompetenz verfägen. Wir beraten nicht nur rund um die Beurkundung. Wir sorgen auch fär eine mäglichst rasche Abwicklung. Darüberhinaus erteilen wir Rechtsrat, erstellen juristische Gutachten, prüfen Vertragsentwürfe und vermitteln in Konfliktsituationen.




Warum zum Notar? - Fallbeispiele

Daß es auch ohne Notare geht, zeigt beispielsweise ein Blick auf andere Rechtsordnungen, insbesondere die anglo- amerikanische.
Es gibt in den USA zwar "notary public", aber deren Aufgabe entspricht in keiner Weise derjenigen der deutschen Notare. Sie haben eine reine Beglaubigungsfunktion, bestätigen also beispielsweise die Echtheit von Unterschriften oder Abschriften von Dokumenten. Eine Zulassung für diese Tätigkeit ist leicht zu erlangen und steht jedem offen, der bereit ist, an einem Vorbereitungsseminar teilzunehmen und eine Zulassungsgebühr zu zahlen.

Deutsche Notariate orientieren sich am französischen Vorbild, wie es unter Kaiser Napoleon entstanden ist. Die wichtigste Aufgabe des Notars dieser Art, besteht in der umfassenden Vorbereitung, Beurkundung und anschließenden Abwicklung von Verträgen und sonstigen Erklärungen aller Art und reicht somit weit äber eine bloße Beglaubigungsfunktion hinaus.
Unser Gesetz schreibt vor Allem bei wirtschaftlich besonders bedeutsamen Geschäften die Mitwirkung des Notars vor. Damit sind beispielsweise Grundstücksgeschäfte gemeint. Der Notar kann und wird aber auch zu Rate gezogen, wenn ein Rechtsgeschäft nicht beurkundungspflichtig ist, wie beispielsweise ein Testament.

Warum aber sollte man Geld ausgeben für eine Urkunde, die man auch selbst schreiben kann? Dazu zwei einfache Beispiele:



Beispiel 1

Eheleute Schmitt haben zwei Kinder A und B. Privatschriftlich wird folgendes gemeinsames Testament verfasst:

"Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein und Erben des Längerlebenden sind zu gleichen Teilen unsere Kinder A und B."

Der Ehemann verstirbt. Kind A benätigt für seinen aufwendigen Lebenswandel Geld und verlangt von der Mutter seinen Pflichtteil. Um dies zu finanzieren muß das schuldenfreie Haus belastet werden. Kind B andererseits pflegt die Mutter, als diese erkrankt. Nun mächte die Mutter ein Testament verfassen, das besagt, daß Kind B das restliche noch vorhandene Vermägen nach ihrem Ableben erhält.

Das erste gemeinschaftliche Testament der Eheleute hat jedoch immer noch eine Bindungswirkung zugunsten von Kind A, die durch ein neues Testament nicht mehr aufgehoben werden kann. Auch durch eine Schenkung des Hauses an Kind B kännen Ansprüche von A nicht umgangen werden.

Bei der Beurkundung des Testaments hätte der Notar die Eltern auf diese Bindungswirkung hingewiesen und mit ihnen erärtert, ob sie eine solche Bindung überhaupt wünschen und wenn ja wie weit sie reichen soll. Eine empfehlenswerte Läsung wäre die Aufnahme eines Änderungsvorbehalts für das längerlebende Elternteil gewesen. Dann hätte dieser zwar keinen Familienfremden mehr einsetzen dürfen, dem unterschiedlichen Verhalten der Kinder wäre aber Rechnung getragen worden.



Beispiel 2

Ein Ehepaar hat einen gemeinsamen Sohn A. Darüberhinaus hat der Ehemann ein Kind K aus seiner geschiedenen ersten Ehe, das bei seiner Mutter lebt. Die Eheleute wohnen in einem Einfamilienhaus im Wert von 200.000 Euro, das beiden zu gleichen Teilen gehärt. Weiteres Vermägen ist nicht vorhanden.
Zu dem Kind K ist jeglicher Kontakt abgerissen. Beim Tod der Eheleute soll es deshalb mäglichst wenig erhalten. Folgendes Testament wird geschrieben:

"Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein. Erbe des Längstlebenden ist unser gemeinsamer Sohn A."

Die Ehefrau stirbt zuerst und kurz darauf der Ehemann. Mit dem Tod der Frau geht deren Vermägen, einschließlich ihres Anteils am Haus, auf den Mann über. Bei dessen Tod ist sein Kind K pflichtteilsberechtigt. A muß K 1/4 des Werts des Nachlasses des Vaters auszahlen. Da der Nachlaß aus dem Haus 200.000 Euro beträgt, sind das 50.000 Euro.

Der Notar hätte empfohlen die Frau zur Erbin des Mannes einzusetzen, aber nicht umgekehrt den Mann zum unbeschränkten Erben der Frau. Die Ehefrau hätte ihren Mann zum (befreiten) Vorerben und das gemeinsame Kind A zum Nacherben gemacht. Mit dem Tod der Frau wäre deren Hälfteanteil am Haus dann ebenfalls auf den Mann übergegangen. Mit dem Tod des Mannes wäre der ursprüngliche Hälfteanteil der Frau auf A als Nacherben übergegangen. Rechtlich wäre dies aber ein Erbe von der Ehefrau her gewesen. Da K mit dieser aber überhaupt nicht verwandt ist, hätte ihm auch kein Pflichtteil zugestanden. Der Nachlaß des Vaters hätte sich in dessen ursprünglichem Hälfteanteil im Wert von 100.000 Euro erschöpft. Der Pflichtteilsanspruch hätte sich mit einem Viertel hieraus, also lediglich auf 25.000 Euro belaufen.





Am Beispiel dieser Fälle aus dem Bereich des Erbrechts ist leicht erkenntlich, daß der Laie selbst bei vermeintlich einfachen Gestaltungen schnell überfordert ist. Es muß also jemanden geben, bei dem er sich beraten lassen kann.